§ 9 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2001

Verfahrenskosten

§ 9

§ 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. als Grundgebühr für eine beantragte Meßgröße 77 000 S ab

1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro

2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede

zusätzliche Meßgröße .......................... 4 000 S

(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie

nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1

angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der

Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1

und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu

entrichten.

(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an

Verwaltungsgebühren zu entrichten:

1. als Grundgebühr für die Abänderung oder

Ergänzung einer Meßgröße ...................... 10 000 S

2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere

von der Abänderung betroffene sowie neue

Meßgröße ...................................... 4 000 S

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