§ 9 KA-AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

ABSCHNITT 5

Sonstige Vorschriften Auflagepflicht

§ 9

Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen.

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