§ 9 KA-AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

ABSCHNITT 5

Sonstige Vorschriften Auflagepflicht

§ 9

Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10009051

Dokumentnummer

NOR40034266

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