§ 9.
(1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10011985
Dokumentnummer
NOR12152472
alte Dokumentnummer
N9199012896J
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