§ 9 Ingenieurgesetz 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

BGBl. Nr. 24/1983

§ 9

(1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.

(2) Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung und Beurkundung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen und Beurkundungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)