Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
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