§ 9 IEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.2002

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 9

§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.

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