Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 9
§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)