§ 9 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV

§ 9.

Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus privaten Spenden in Euro aller Universitäten entspricht.

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