Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV
§ 9.
Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus privaten Spenden in Euro aller Universitäten entspricht.
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