Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV
§ 9.
Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40174493
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)