§ 9 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2005

2. Abschnitt

Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 9

§ 9. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

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