§ 9 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2013

2. Abschnitt

Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben

§ 9.

Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

Schlagworte

Universitätsausbildung, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40158317

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