2. Abschnitt
Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 9.
Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Schlagworte
Universitätsausbildung, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40158317
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