Prüfungskommission
§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099363
alte Dokumentnummer
N61980115040
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