Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Prüfungskommission
§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036641
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