§ 9
§ 9. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er lädt zu den Sitzungen der Organe des Fonds ein, und zwar zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 4 lit. a. Der Präsident führt den Vorsitz in den Organen des Fonds. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem an Jahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied des Präsidiums vertreten; die Vizepräsidenten gehen hiebei den anderen Mitgliedern des Präsidiums voran.
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