§ 9 FruchtsaftV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.6.2026

§ 9.

(1) Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.

(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40276599

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