Sonderbestimmungen
§ 9
(1) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der SNT-Vorschriften ÖVE-EN 1 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8001 sind ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu errichten.
(2) Die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 ist mit folgender Änderung anzuwenden:
Abschnitt 41.8.4.3lautet:
"für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden.
Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen "abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume" nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen."
(3) Geräte im Geltungsbereich der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76:2000-12-01 dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 nach den bisher gültigen SNT-Vorschriften ÖVE-G/EN 61011/1992, ÖVE
EN 61011/A1 +A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-1/1992, ÖVE
EN 61011-1/A2 :1994-06, ÖVE-G/EN 61011-2/1992 und ÖVE EN 61011-2/A2 :1994-0 einschließlich der Ergänzung ÖVE EN 61011/A11 :1996-11 hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Die SNT-Vorschriften ÖVE EN 60335-1 und deren Änderungen (Nr. 50 bis 55 des Anhangs I) sind nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.
(4) Bei der Errichtung von Blitzschutzanlagen nach der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-04-01 sind diese mindestens nach Schutzklasse III auszuführen.
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