Sonderbestimmungen
§ 9.
(1) Die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 ist mit nachfolgend angegebener Änderung anzuwenden:
Abschnitt 41.8.4.3der ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 lautet in der geänderten Fassung:
„für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen „abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“ nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.“
(2) Geräte im Geltungsbereich der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76:2000-12-01 dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 nach den bisher gültigen SNT-Vorschriften ÖVE-G/EN 61011/1992, ÖVE
EN 61011/A1 +A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-1/1992, ÖVE
EN 61011-1/A2 :1994-06, ÖVE-G/EN 61011-2/1992 und ÖVE EN 61011-2/A2 :1994-06 einschließlich der Ergänzung ÖVE EN 61011/A11 :1996-11 hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(3) Es sind die SNT-Vorschriften ÖVE EN 60335-1 und deren Änderungen (Z 67 des Anhangs I) nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.
(4) Bei der Errichtung von Blitzschutzanlagen nach der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 sind diese mindestens nach Schutzklasse III auszuführen.
(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der in Anhang III Z 2 bis einschließlich Z 18 aufgelisteten SNT-Vorschriften sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 2007 nach diesen SNT-Vorschriften zu errichten.
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