§ 9 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Auskunftserteilung

§ 9

(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

  1. 1. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
  2. 2. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtagen und
  3. 3. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

    die Preise einzuholen.

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