Auskunftserteilung
§ 9.
(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
- 1. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und
- 2. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats
- die Preise einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40272223
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
