§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker, Starkstrommonteur oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006917

Dokumentnummer

NOR12075495

alte Dokumentnummer

N5198810634F

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