Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Starkstrommonteur, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006917
Dokumentnummer
NOR12078549
alte Dokumentnummer
N5199221145J
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