§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Starkstrommonteur, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006917

Dokumentnummer

NOR12078549

alte Dokumentnummer

N5199221145J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)