§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12075473

alte Dokumentnummer

N5198810610F

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