§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12078539

alte Dokumentnummer

N5199221135J

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