Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen
§ 9
(1) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
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