Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(3) Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.
Die Novelle BGBl. Nr. 4/1996 wurde in diesem Dokument berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12156757
alte Dokumentnummer
N9199653246J
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