Automationsunterstützte Eignungsfeststellung
§ 9.
(1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:
- 1. Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 2,
- 2. die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,
- 3. Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,
- 4. die gemäß § 11 Abs. 4 und 5 erhobenen biografischen Daten,
- 5. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:
- 1. die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
- 2. das Datum der Ausschreibung,
- 3. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
- 4. sowie das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.
(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder klinischen Psychologen des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 verarbeitet werden.
(5) Die Ergebnisse der Fragenbeantwortung im Rahmen von Tests gemäß § 3 zur Feststellung der Punktewerte der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. Lediglich die vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin erreichten Punktewerte – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – sind aufzubewahren. Die Fragenbeantwortung im Rahmen eines MMPI-2 Basisskalen-Tests (§ 14 Abs. 2) sind gleichfalls unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. In diesem Fall ist die Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144011
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