§ 9 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2019

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

§ 9.

(1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:

  1. 1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen,
  2. 2. die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,
  3. 3. Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,
  4. 4. die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,
  5. 5. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

  1. 1. die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,
  2. 2. das Datum der Ausschreibung,
  3. 3. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
  4. 4. das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.

(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 259/2018)

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40213230

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