§ 9 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 9.

(1) Für jeden gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Antrag ist bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes jeweils zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Mio. € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen.

(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Übersicht über die Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Abrechnungszeitraum, eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original sowie Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 2 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gem. § 5 Abs. 1 Z 4 geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang I ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205916

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