Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022
Antrag auf Gewährung der Beihilfe
§ 9.
(1) Für jeden gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Antrag kann bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Million € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Belegaufstellung für die getätigten Ausgaben, Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Für die Gewährung der Beihilfe können ausschließlich die in der Belegaufstellung angeführten Kosten berücksichtigt werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen öffentlichen Auftraggeber, so ist dem Zahlungsantrag auch eine Dokumentation über die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen beizulegen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise können entweder in Papierform oder durch Hochladen und Übermittlung über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten.
(3) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 2 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang I ausgeschlossen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40241636
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