Toleranzen
§ 9
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.
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