§ 9 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Toleranzen

§ 9.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033597

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