§ 9 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Direktorium

§ 9.

(1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, findet Anwendung.

(3) Die Mitgliedschaft im Direktorium endet

  1. 1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Rücktritt,
  3. 3. durch Abberufung oder
  4. 4. durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.

(5) Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung einer Institutsordnung;
  2. 2. Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
  3. 3. Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
  4. 4. Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
  5. 5. Abschluss von Verträgen.

(6) Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.

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