Direktorium
§ 9.
(1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.
(3) Die Mitgliedschaft im Direktorium endet
- 1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
- 2. durch Rücktritt,
- 3. durch Abberufung oder
- 4. durch Tod.
(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.
(5) Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Erstellung einer Institutsordnung;
- 2. Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
- 3. Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
- 4. Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
- 5. Abschluss von Verträgen.
(6) Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)