§ 9 BScheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 9

§ 9. Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

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