§ 9 BScheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2007

§ 9.

Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

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