Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung
§ 9
Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden" zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.
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