§ 9 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

§ 9

Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn ‑ gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b ‑ alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40100909

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