§ 9 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 9

(1) Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.

(2) An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Präsident kann Entscheidungen in Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können und bei Unterbleiben einer sofortigen Entscheidung

  1. 1. der Börse oder ihren Mitgliedern eine erhebliche Gefahr droht,
  2. 2. die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen Nachteil erleiden würden oder
  3. 3. ein geordneter Börsehandel oder Interessen des anlagesuchenden Publikums gefährdet wären.

    Dies gilt in gleicher Weise für Entscheidungen in Angelegenheiten, die nach dem Statut der Zustimmung der Vollversammlung bedürfen.

(4) Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Präsident unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis zu bringen.

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