§ 9 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 9.

Das Börseunternehmen hat

  1. 1. Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
  2. 2. über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
  3. 3. Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;
  4. 4. wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;
  5. 5. Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 66, 66a und 68 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090099

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