3. Abschnitt
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 9
(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt A geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2) Aufbereitungsanlagen umfassen Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflußmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlordosiergeräte und Einrichtungen zur pH-Wert Korrektur einschließlich Meß- und Regelgeräten sowie jene Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).
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