§ 9 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

3. Abschnitt

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

§ 9

(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt A geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.

(2) Aufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).

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