§ 9 BEA-Geo.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Einsichtnahme

§ 9.

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingsentschädigungen können während der Amtsstunden von jedem eingesehen werden.

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