§ 9 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1964

Strafen.

§ 9.

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129698

alte Dokumentnummer

N8194537791L

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