Strafen.
§ 9.
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129698
alte Dokumentnummer
N8194537791L
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