§ 9 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafen.

§ 9.

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR40021244

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