§ 9 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Steuerschuldner

§ 9.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 8 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
  2. 2. in den Fällen des § 8 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,
  3. 3. in den Fällen des § 8 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
  4. 4. in den Fällen des § 8 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
  5. 5. in den Fällen des § 8 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053337

alte Dokumentnummer

N3199423515L

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