§ 9 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Steuerschuldner

§ 9.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
  2. 2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,
  3. 3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
  4. 4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
  5. 5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
  6. 6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
  7. 7. in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055396

alte Dokumentnummer

N3199657270J

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