Steuerschuldner
§ 9.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
- 2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,
- 3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
- 4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
- 5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
- 6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
- 7. in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12055396
alte Dokumentnummer
N3199657270J
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