Meldepflichten
§ 98f.
(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,
- 1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,
- 2. dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,
- 3. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder
- 4. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,
- so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen sowie Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck haben, darunter. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (§ 6 SPG) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (§ 6 SPG) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(3) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4) Die Behörde (§ 6 SPG) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
- 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
- 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (§ 6 SPG) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz
- 1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung,
- 2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Tochterunternehmen aus Vertragsstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern diese gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und
- 3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen gemäß § 98e Abs. 1 Z 1 oder Kreditinstitute gemäß § 98e Abs. 1 Z 3 beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen, sofern sie in einem Vertragsstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
- Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.
(6) Ergibt sich der FMA bei Ausübung der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (§ 6 SPG) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen, des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (§ 6 SPG) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 (FinStrG) zu unterlassen.
(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 98b Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40094486
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