§ 98f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Meldepflichten

§ 98f.

(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

  1. 1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
  2. 2. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
  3. 3. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
  4. 4. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder
  5. 5. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,
  1. so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen, komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck darunter. Die Versicherungsunternehmen haben soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten, Vertragsgestaltungen und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 98d Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(4) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

  1. 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
  2. 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

  1. 1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung,
  2. 2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Tochterunternehmen aus Vertragsstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern diese gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und
  3. 3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen gemäß § 98e Abs. 1 Z 1 oder Kreditinstitute gemäß § 98e Abs. 1 Z 3 beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen, sofern sie in einem Vertragsstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(6) Ergibt sich der FMA bei Ausübung der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 (FinStrG), zu unterlassen.

(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 98b Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 2 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(10) Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40135199

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