Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Versorgungsleistungen
§ 97.
Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
- 1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
- 2. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
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