§ 97 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Versorgungsleistungen

§ 97.

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. 1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

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