§ 97 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Versorgungsleistungen

§ 97.

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. 1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
  3. 3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
  4. 4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).

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